Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte durch die unabhängige Aufsichtsbehörde klären

Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte durch die unabhängige Aufsichtsbehörde klären

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 21/2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2009/12/EG vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte vorgelegt.

Im Ausgangsverfahren hatte das beklagte Land Berlin – Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – auf Antrag des beigeladenen Flughafenbetreibers mit Bescheid vom 13. Oktober 2014 eine Änderung der Entgeltordnung für den Flughafen Berlin – Tegel genehmigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen gerichtete Klage eines Luftverkehrsunternehmens mit Urteil vom 22. Juni 2016 als unzulässig abgewiesen. Das Luftverkehrsunternehmen könne nicht geltend machen, durch Erteilung der Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein; deshalb fehle ihm die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Umsetzung der Flughafenentgelte-Richtlinie in § 19b LuftVG habe insoweit an der bisherigen, höchstrichterlich bestätigten Rechtslage nichts geändert. Die Genehmigung der Entgeltordnung habe nach wie vor keine privatrechtsgestaltende Wirkung. Die Regelungen zu den Flughafenentgelten in § 19b LuftVG seien auch nicht dazu bestimmt, die Interessen der Flughafennutzer zu schützen. Die auf privatrechtlicher Grundlage gezahlten Entgelte unterlägen einer ausreichenden zivilgerichtlichen Kontrolle am Maßstab des § 315 BGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf ein Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2017 (C-489/15) zu Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

1. Ist eine nationale Vorschrift, die vorsieht, dass die vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Flughafenentgeltregelung der unabhängigen Aufsichtsbehörde zur Billigung vorzulegen ist, ohne dem Flughafenleitungsorgan und dem Flughafennutzer zu verbieten, andere als die von der Aufsichtsbehörde gebilligten Entgelte festzusetzen, mit der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABl. L 70 S 11), insbesondere deren Art. 3, Art. 6 Abs. 3 bis 5 sowie Art. 11 Abs. 1 und 7, zu vereinbaren?

2. Ist eine Auslegung des nationalen Rechts mit der genannten Richtlinie vereinbar, wonach es einem Flughafennutzer verwehrt ist, die Billigung der Entgeltordnung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde anzufechten, er aber gegen das Flughafenleitungsorgan Klage erheben und dort geltend machen kann, dass das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt nicht der Billigkeit entspreche?

Beschluss vom 06. April 2018 – BVerwG 3 C 20.16 –

Vorinstanz:

OVG Berlin-Brandenburg, 6 A 3.15 – Urteil vom 22. Juni 2016 –