Kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Altkleidersammler

Kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Altkleidersammler

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2016

Gewerbliche Altkleidersammlungen können nicht schon dann untersagt werden, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für Alttextilien ein hochwertiges Erfassungssystem bereitstellt. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob trotz der Sammlung des gewerblichen Wettbewerbers die gesetzliche Vermutung, dass in dieser Situation die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet ist, ausnahmsweise nicht eingreift. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin führt bundesweit gewerbliche Altkleidersammlungen mit Containern durch. Die Stadt Aschaffenburg untersagte ihr eine solche Sammlung und begründete dies mit entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen. Die Sammlung erfasse Abfälle, für die bereits die Stadtwerke eine hochwertige getrennte Erfassung mittels zweier Recyclinghöfe, einer halbjährlichen Haushaltssammlung und einer Containersammlung anböten. Der Verwaltungsgerichtshof hat das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei durch die Sammlung gefährdet. Nach der gesetzlichen Regelung genüge nicht jegliche geringfügige Auswirkung der gewerblichen Sammlung auf das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem. Die gebotene Einzelfallprüfung führe zu dem Ergebnis, dass die von den gewerblichen Sammlern im Stadtgebiet angestrebten Sammelmengen sich nicht nur geringfügig auf die Altkleidersammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auswirkten.

Auf die Revision der Klägerin hat Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist nicht immer schon dann gefährdet und dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrWG), wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfüllt sind. Das Gesetz normiert insoweit eine widerlegliche Vermutung. Dies ergibt sich insbesondere bei Berücksichtigung des Unionsrechts. Denn eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit durch eine Überlassungspflicht zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist auch zum Schutz von Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge nur bei Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zulässig. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, richtet sich in erster Linie nach dem Anteil der Sammelmenge, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die neue hinzutretende gewerbliche Sammlung unter Berücksichtigung auch anderer angezeigter Sammlungen und bei Einbeziehung gemeinnütziger Sammlungen voraussichtlich entzogen wird. Den bei der Ermittlung der maßgeblichen Sammelmengen anzulegenden Kriterien hat der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung nicht entsprochen.

BVerwG 7 C 4.15 – Urteil vom 30. Juni 2016

Vorinstanzen:
VGH München 20 B 14.710 – Urteil vom 10. Februar 2015
VG Würzburg W 4 K 12.1129 – Urteil vom 25. Juni 2013

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

 

§ 17

(1)1 Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. (…)

(2)1 Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1. (…)

2. (…)

3. (…)

4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.

2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. (…)

(3)1 Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet.2 Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.3 Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder

3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

4 Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.5 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen.6 Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) (…)