Sanierungssatzung „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE“ der Stadt Köln unwirksam

Sanierungssatzung „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE“ der Stadt Köln unwirksam

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 19/2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Satzung der Stadt Köln über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE – in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz“ an Ermittlungsfehlern leidet und unwirksam ist.

Die im Jahr 2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung legt ein etwa 100 ha großes Gebiet südlich der Kölner Innenstadt als Sanierungsgebiet fest. Nach der Begründung der Satzung soll u.a. der Innere Grüngürtel der Stadt bis zur Uferpromenade des Rheins fortgeführt werden, was den Abriss oder den Rückbau vorhandener Bauwerke und die Verlagerung oder Entschädigung dort ansässiger gewerblicher Nutzungen erforderlich macht.

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat die Satzung im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt. Sie sei u.a. deshalb in erheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil sie wegen des Fehlens einer Kosten- und Finanzierungsübersicht hinsichtlich der finanziellen Erreichbarkeit des Sanierungsziels auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Normenkontrollurteil im Ergebnis bestätigt. Die gebotene zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfordert, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit darüber verschafft, ob sie die Sanierungsmaßnahme in absehbarer Zeit finanzieren kann. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht i.S.v. § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hierfür zwar ein denkbares und naheliegendes Mittel, jedoch – anders, als das OVG meinte – keine zwingende Voraussetzung. Denn auch überschlägige Ermittlungen können ausreichen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt. Diesen Anforderungen genügt die Sanierungsatzung der Stadt Köln nicht. Das hat das OVG im Ergebnis zu Recht angenommen.

BVerwG 4 CN 2.17 – Urteil vom 10. April 2018

Vorinstanz:

OVG Münster, 7 D 66/14.NE – Urteil vom 12. November 2015 –

BVerwG 4 CN 3.17 – Urteil vom 10. April 2018

Vorinstanz:

OVG Münster, 7 D 67/14.NE – Urteil vom 12. November 2015 –

BVerwG 4 CN 4.17 – Urteil vom 10. April 2018

Vorinstanz:

OVG Münster, 7 D 70/14.NE – Urteil vom 12. November 2015 –

BVerwG 4 CN 5.17 – Urteil vom 10. April 2018

Vorinstanz:

OVG Münster, 7 D 76/14.NE – Urteil vom 12. November 2015 –