„Verbindungsspange Sulingen“: Planfeststellungsbeschluss nicht vollziehbar

„Verbindungsspange Sulingen“: Planfeststellungsbeschluss nicht vollziehbar

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 46/2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für den Bau der „Verbindungsspange Sulingen“ vom 16. November 2011 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Mit dem planfestgestellten Vorhaben sollen die von Barenburg und Diepholz nach Sulingen führenden Schienenwege am südlichen Stadtrand durch eine rund 400 Meter lange Kurve verbunden und zugleich die nach Sulingen weiterführenden Gleise sowie der dortige Bahnhof vom Schienennetz abgetrennt werden.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte die von einem privaten Eisenbahnunternehmen hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf seine Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil geändert. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig, weil das Vorhaben in Bezug auf die Strecken von Barenburg und Diepholz nach Sulingen ein Stilllegungsverfahren erfordert, in dem das Unternehmen sein Interesse an einer Übernahme der Strecken oder der für den Anschluss von Sulingen erforderlichen Streckenteile geltend machen kann. Dass derzeit nur noch wenige Güterzüge von Barenburg nach Diepholz fahren und in Sulingen lediglich ihre Fahrtrichtung wechseln, ist für die Erforderlichkeit des Stilllegungsverfahrens ohne Bedeutung. Durch eine Unterbrechung der Schienenwege wird der Eisenbahnverkehr nach Sulingen unmöglich.

Darüber hinaus hat das Eisenbahn-Bundesamt die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint, ohne die Durchführung seiner Vorprüfung hinreichend zu dokumentieren. Das Eisenbahn-Bundesamt hat die Möglichkeit, diese Fehler in einem ergänzenden Verfahren zu heilen.

BVerwG 3 C 2.15 – Urteil vom 25. Mai 2016

Vorinstanz:
OVG Lüneburg 7 KS 209/11 – Urteil vom 19. September 2013